Fachwissen AO

AO – bewilligungs- und meldepflichtige Änderungen bei Vermögensverwaltern und Trustees

Die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind dauerhaft einzuhalten. Bewilligte Vermögensverwalter und Trustees müssen insbesondere jegliche Änderungen von Tatsachen, die der Bewilligung der FINMA zugrunde liegen, melden.

Dabei wird zwischen drei Kategorien unterschieden; bewilligungspflichtige, meldepflichtige und nicht meldepflichtige Änderungen. Die nachfolgend aufgezählten Beispiele sind nicht abschliessend:

Bewilligungspflichtige Änderungen (Meldung an FINMA und AO):

Bewilligungspflichtige Änderungen sind all jene Änderungen, welche gemäss Art. 8 Abs. 2 FINIG und Art. 10 FINIV (nicht abschliessend) als wesentliche Änderungen einzustufen sind.

Bitte beachten Sie, dass wesentliche Änderungen zuerst einer FINMA Bewilligung bedürfen.

Diese Änderungen müssen Sie umgehend über die Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) in Form eines Änderungsgesuchs einreichen und anschliessend in der EHP der AO AOOS freischalten. Dabei müssen Sie die Änderungen beschreiben, die Gründe aufführen und die relevanten Unterlagen beilegen. Es stehen dafür die Formulare «Meldung von Änderungen betreffend Gewährsträger» und «Formular Meldung von Änderungen beim Institut» zur Verfügung.

Im Rahmen der Eingabe des Änderungsgesuchs bei der FINMA ist vom Vermögensverwalter oder Trustee eine Bestätigung der AO beizulegen, dass diese keine Einwände gegen die geplanten bewilligungspflichtigen Änderungen hat.

Beispiele:

  • Änderungen der Organisations- und Gesellschafterdokumente Hinweis: Errichtung und Aufgabe einer Zweigniederlassung / Vertretung im In- und Ausland ist im Organisationsreglement zu umschreiben.

  • Änderungen bei den für die Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen 

  • Tatsachen, die geeignet sind, den guten Ruf oder die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts oder der mit Geschäftsführungsaufgaben betrauten Personen sowie von Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung in Frage zu stellen, namentlich die Einleitung von Strafverfahren.

  • Tatsachen, die eine umsichtige und solide Geschäftstätigkeit des Finanzinstituts aufgrund von Einflussnahmen durch Inhaberinnen und Inhabern einer qualifizierten Beteiligung in Frage stellen.

  • Neue Inhaber einer qualifizierten Beteiligung

  • Änderungen von Mindestkapital und Eigenmitteln, insbesondere das Unterschreiten der Mindestanforderungen (bspw. Meldungen betr. Kapitalerhöhungen, Unterdeckung, Unterbilanz, Kapitalverlust, Überschuldung)

  • Kündigung / Änderung der Berufshaftpflichtversicherung

  • Übertragung von Aufgaben aller Art (Einzelfallbetrachtung, ob es sich um eine Übertragung von wesentlichen Aufgaben handelt):

    • Übertragung einer Aufgabe

    • Wechsel des Beauftragten

    • Wechsel des beim Beauftragten für die übertragene Aufgabe verantwortliche(n) Person(en)

    • Wechsel der beim Bewilligungsträger verantwortlichen Person

  • Auslandgeschäft

    • Errichtung / Erwerb / Aufgabe von Tochtergesellschaften sowie von qualifizierten Beteiligungen an Gesellschaften im Ausland

    • Aufgabe der Geschäftstätigkeit im Ausland

    • Änderung der Geschäftstätigkeit im Ausland

    • Wechsel der Prüfgesellschaft

    • Wechsel der Aufsichtsbehörde im ausländischen Sitz- oder Domizilstaat

  • Wechsel der Aufsichtsorganisation

  • Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung nach FusG

  • Neue qualifizierte Beteiligungen und Mandate der mit der Oberleitung oder Geschäftsführung betrauten Personen (inkl. B2 und B3-Formulare) 

  • Sonstige wesentliche Änderungen von Tatsachen, die der Bewilligung zugrunde liegen

Meldepflichtige Änderungen (Meldung nur an AO):

Vermögensverwalter und Trustees teilen meldepflichtige Änderungen direkt und umgehend der AO mit. Während der Dauer des Aufbaus der neuen AOOS-Plattform können diese Änderungen per E-Mail ( info@aoos.ch ) oder postalisch zugestellt werden. Später stellen wir den Angeschlossenen dazu ein eigenes Online-Portal zur Verfügung.

Beispiele:

  • Wegfall einer qualifiziert beteiligten Person

  • Wechsel bei der zuständigen Person für Risikomanagement / interne Kontrolle

  • Wechsel bei der zuständigen Person für Compliance

  • Errichtung / Erwerb / Aufgabe von Tochtergesellschaften sowie von qualifizierten Beteiligungen an Gesellschaften in der Schweiz

  • Mandatierung / Wechsel Prüfgesellschaft

  • Anschluss an / Wechsel der Ombudsstelle

  • Adressänderungen des Finanzinstituts

Nicht bewilligungs- oder meldepflichtige Änderungen:

Nicht meldepflichtige Änderungen sind weder der FINMA noch grundsätzlich der AO zu melden.

Beispiele:

  • Einzelne neue Vermögensverwaltungsmandate oder neue Trustee-Tätigkeit für einen Trust, welche keinen Einfluss auf den Geschäftsbereich gemäss Organisationsreglement haben

  • Änderungen der Beteiligungsquoten der qualifiziert beteiligten Personen

  • Sonstige Änderungen beim Personal (bspw. personelle Wechsel in den Bereichen Portfoliomanagement, Sales/Marketing, Administration)

  • Sonstige Änderungen bei den Räumlichkeiten / der Infrastruktur (bspw. Bezug/Erweiterung/Aufgabe einzelner Büroräumlichkeiten an der gleichen Adresse / Wechsel bei den Kernapplikationen wie Portfoliomanagement-/ Customer Relationship Management-System)

  • Erwerb von Betriebsmaterial, EDV-Anlagen, Software (wie Microsoft-Standardlösungen), Bürogeräten, Büromobiliar und Fahrzeugen

Im Zweifel oder bei Unklarheiten bitten wir Sie, sich mit der AOOS in Verbindung zu setzen.


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